Pflanzenverkauf: Wann muss ich ein Gewerbe anmelden?

Ein paar Ableger an Nachbarn abgeben oder regelmäßig Monstera und Sukkulenten verkaufen, rechtlich ist das ein großer Unterschied. Wir erklären dir, ab wann aus deinem grünen Hobby ein Gewerbe wird, was die Anmeldung kostet, wie der Ablauf ist, welche Unterschiede es innerhalb Deutschlands gibt und worauf du beim Verkauf ins Ausland achten musst.

Vorweg das Wichtigste: Wer nur gelegentlich einzelne Pflanzen oder Ableger verkauft und damit keine dauerhafte Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, betreibt kein Gewerbe und muss nichts anmelden. Erst wenn der Verkauf planmäßig, auf Dauer und mit Gewinnabsicht erfolgt, wird er anmeldepflichtig.

Wichtiger Hinweis:

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Gesetze, Schwellenwerte und Gebühren ändern sich und sind teils regional unterschiedlich. Im Zweifel frag dein Gewerbeamt, dein Finanzamt oder eine fachkundige Beratung. Stand der Angaben: 2026.

Hobby oder Gewerbe? Wo die Grenze verläuft

Nicht jeder Pflanzenverkauf ist gleich ein Gewerbe. Ob du anmelden musst, hängt davon ab, ob deine Tätigkeit vier Merkmale gleichzeitig erfüllt.

Die vier Kriterien eines Gewerbes

Treffen alle vier Punkte auf dich zu, ist deine Tätigkeit gewerblich und damit anmeldepflichtig.

  • Selbstständigkeit: Du handelst auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung, nicht als Angestellte oder Angestellter.
  • Gewinnerzielungsabsicht: Du willst mit dem Verkauf langfristig einen Überschuss erwirtschaften, nicht nur Kosten decken.
  • Nachhaltigkeit / Wiederholungsabsicht: Du verkaufst planmäßig und auf Dauer, nicht nur einmalig.
  • Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr: Du bietest deine Pflanzen erkennbar einem allgemeinen Publikum an, etwa über einen Marktplatz, Kleinanzeigen oder einen eigenen Shop.
Der wichtigste Mythos vorweg:

Es gibt keine gesetzliche Umsatz- oder Eurogrenze, bis zu der du anmeldefrei verkaufen darfst. Sätze wie „bis 410 Euro" oder „bis 600 Euro im Jahr" betreffen steuerliche Freibeträge, nicht die Frage, ob du ein Gewerbe anmelden musst. Sobald die vier Kriterien erfüllt sind, gilt die Anmeldepflicht, unabhängig vom Umsatz.

Eher privat (kein Gewerbe)

  • Du gibst gelegentlich Ableger deiner eigenen Pflanzen ab
  • Du verkaufst einmalig deine Sammlung beim Umzug
  • Es geht dir nicht um dauerhaften Gewinn
  • Kein planmäßiger, wiederkehrender Verkauf

Eher gewerblich (Anmeldung nötig)

  • Du ziehst Pflanzen gezielt zum Verkauf heran
  • Du kaufst Pflanzen ein, um sie weiterzuverkaufen
  • Du verkaufst regelmäßig und planmäßig
  • Du wirbst aktiv und trittst wie ein Händler auf

Liebhaberei: wenn das Finanzamt mitredet

Steuerlich unterscheidet das Finanzamt zwischen einem echten Gewerbe und der sogenannten Liebhaberei, also einer Tätigkeit ohne ernsthafte Gewinnabsicht. Wer über Jahre nur Verluste schreibt und erkennbar aus Freude an der Sache verkauft, kann als Liebhaber eingestuft werden. Verluste sind dann steuerlich nicht absetzbar, dafür sind Gewinne nicht steuerpflichtig.

Wichtig: Die gewerberechtliche Anmeldepflicht beim Gewerbeamt und die steuerliche Einordnung beim Finanzamt sind zwei getrennte Bewertungen. Sobald du auf Gewinn aus bist, solltest du beides ernst nehmen.

Sonderfall: selbst gezogene Pflanzen

Wenn du Pflanzen überwiegend selbst anziehst und verkaufst, kann das steuerlich als Land- und Forstwirtschaft gelten und nicht als Gewerbe, mit eigenen Regeln und Freibeträgen. Kaufst du Pflanzen dagegen ein, um sie weiterzuverkaufen, ist das klassischer gewerblicher Handel.

Tipp: Die Abgrenzung ist im Einzelfall kniffelig. Wer in größerem Stil selbst zieht, klärt die Einordnung am besten vorab mit dem Finanzamt oder der Steuerberatung.

Steuern und Schwellenwerte

Die Anmeldepflicht hängt nicht am Umsatz, deine Steuerlast aber sehr wohl. Drei Steuerarten sind für Pflanzenverkäufer relevant.

1. Umsatzsteuer und die Kleinunternehmerregelung

Mit der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) musst du keine Umsatzsteuer ausweisen und abführen. Seit 2025 gelten höhere Grenzen: Dein Vorjahresumsatz darf nicht über 25.000 Euro liegen und im laufenden Jahr nicht über 100.000 Euro.

Vorteil: weniger Bürokratie und günstigere Preise für Privatkunden. Nachteil: Du kannst dir keine Vorsteuer aus Einkäufen zurückholen. Die Regelung ist freiwillig, du kannst auch auf sie verzichten.

2. Einkommensteuer

Dein Gewinn aus dem Pflanzenverkauf zählt zu deinem zu versteuernden Einkommen. Bis zum steuerlichen Grundfreibetrag (rund 12.000 Euro pro Jahr, jährlich angepasst) fällt keine Einkommensteuer an. Liegt dein gesamtes Einkommen darüber, wird der Gewinn mit deinem persönlichen Steuersatz versteuert. Den Gewinn ermittelst du als Kleinunternehmer in der Regel über eine einfache Einnahmenüberschussrechnung (EÜR).

3. Gewerbesteuer

Gewerbesteuer zahlst du als Einzelunternehmen oder Personengesellschaft erst ab einem Gewerbeertrag von 24.500 Euro pro Jahr (Freibetrag). Die meisten kleinen Pflanzenshops bleiben darunter und zahlen daher zunächst keine Gewerbesteuer. Wie hoch sie ausfällt, hängt zudem vom Hebesatz deiner Gemeinde ab.

Kurz gesagt:

Das Gewerbe meldest du an, sobald die Tätigkeit gewerblich ist. Steuern fallen erst an, wenn du die jeweiligen Freibeträge überschreitest. Anmelden und Steuern zahlen sind also zwei Paar Schuhe.

So meldest du dein Gewerbe an

Die Anmeldung ist unkompliziert und in vielen Kommunen sogar online erledigt. So läuft sie ab.

1. Gewerbe beim Gewerbeamt anmelden

Zuständig ist das Gewerbe- oder Ordnungsamt deiner Stadt oder Gemeinde. Du füllst das Formular „Gewerbeanmeldung" (GewA 1) aus, vor Ort, per Post oder online. Mehr als Personalausweis und ein paar Angaben zur Tätigkeit brauchst du in den meisten Fällen nicht.

Mitbringen: gültiger Personalausweis oder Reisepass, bei Nicht-EU-Bürgern ein Aufenthaltstitel mit Erlaubnis zur selbstständigen Tätigkeit.

2. Fragebogen vom Finanzamt

Das Gewerbeamt meldet deine Anmeldung automatisch ans Finanzamt. Anschließend füllst du den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" über ELSTER aus. Dort gibst du unter anderem an, ob du die Kleinunternehmerregelung nutzen möchtest, und erhältst danach deine Steuernummer.

3. IHK-Mitgliedschaft

Als Händler wirst du automatisch Pflichtmitglied der Industrie- und Handelskammer (IHK). Du musst dich nicht selbst anmelden. Kleine Betriebe und Gründer sind in den ersten Jahren beziehungsweise bei geringem Ertrag häufig vom Beitrag befreit.

4. Branchenspezifische Anmeldungen

Speziell für den Pflanzenhandel kommen oft noch folgende Punkte hinzu:

  • Registrierung beim Pflanzenschutzdienst deines Bundeslands, wenn du Pflanzen abgibst, die einen Pflanzenpass brauchen (siehe Abschnitt Ausland).

Was die Anmeldung kostet

Der Einstieg ist günstig. Die meisten Kosten entstehen erst später und nur, wenn du wirklich verdienst.
Posten Kosten Hinweis
Gewerbeanmeldung ca. 15 - 65 € einmalig, je nach Kommune
Finanzamt / Steuernummer kostenlos Fragebogen über ELSTER
IHK-Beitrag 0 € bis einige 100 €/Jahr Kleine/Gründer oft befreit, sonst ertragsabhängig
Pflanzenschutzdienst regional unterschiedlich gewerblicher Versand von selbstgezogenen Pflanzen, oder Verkauf von pflanzenpasspflichtigen Pflanzen, teils Gebühren für Registrierung/Kontrollen

Richtwerte für ein Einzelunternehmen. Wer eine UG oder GmbH gründet, hat zusätzliche Kosten für Notar, Handelsregister und Stammkapital.

Unterschiede innerhalb Deutschlands

Das Gewerberecht ist bundesweit gleich, der Vollzug aber liegt bei den Ländern und Kommunen. Daher gibt es im Detail Abweichungen.

Gebühren

Die Gebühr für die Gewerbeanmeldung setzt jede Kommune selbst fest. Deshalb reicht die Spanne von rund 15 bis über 60 Euro, abhängig von Stadt und Gemeinde.

Online oder vor Ort

Manche Städte bieten die komplette Anmeldung digital an, andere wollen dich weiterhin am Schalter sehen. Ein Blick auf die Website deiner Gemeinde spart den unnötigen Weg.

Gewerbesteuer-Hebesatz

Den Hebesatz für die Gewerbesteuer legt jede Gemeinde fest. Erst wenn du den Freibetrag von 24.500 Euro überschreitest, macht sich das bemerkbar, dann aber je nach Standort unterschiedlich stark.

Pflanzenschutzdienst

Der Pflanzenschutzdienst ist Ländersache. Zuständige Stelle, Ablauf und etwaige Gebühren für Registrierung und Kontrollen unterscheiden sich daher von Bundesland zu Bundesland.

Pflanzenverkauf ins Ausland

Sobald Pflanzen die Grenze überqueren, kommen Pflanzengesundheit, Artenschutz und Umsatzsteuer ins Spiel. Was gilt, hängt davon ab, ob du in die EU oder in ein Drittland lieferst.

Innerhalb der EU: der Pflanzenpass

Für viele lebende Pflanzen ist beim gewerblichen Verkauf innerhalb der EU ein Pflanzenpass vorgeschrieben (EU-Pflanzengesundheitsrecht). Er begleitet die Pflanze und bestätigt, dass sie kontrolliert und frei von bestimmten Schadorganismen ist.

Wichtig: Diese Pflicht gilt nicht nur beim Export, sondern auch beim Versand innerhalb Deutschlands an Endkunden. Wer berufsmäßig zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen abgibt, muss sich beim Pflanzenschutzdienst registrieren und die Pässe selbst ausstellen.

Achtung: Gerade beim Online-Verkauf wird der Pflanzenpass oft übersehen. Kläre früh, ob deine Pflanzen darunterfallen.

In Drittländer: Pflanzengesundheitszeugnis und Zoll

Für Länder außerhalb der EU brauchst du in der Regel ein Pflanzengesundheitszeugnis (Phytosanitary Certificate), das der Pflanzenschutzdienst nach einer Kontrolle ausstellt. Dazu kommen Zollanmeldung und die Einfuhrbestimmungen des Ziellands, die teils sehr streng sind oder einzelne Pflanzen ganz verbieten.

Erkundige dich vor dem Versand über die Vorgaben des Bestimmungslands, sonst droht die Sendung im Zoll hängen zu bleiben oder vernichtet zu werden.

Artenschutz: CITES

Viele beliebte Sammlerpflanzen wie Kakteen, Orchideen oder bestimmte Sukkulenten stehen unter Artenschutz (Washingtoner Artenschutzübereinkommen, CITES). Für sie brauchst du beim grenzüberschreitenden Handel besondere Bescheinigungen, teils auch innerhalb der EU. Verkaufst du geschützte Arten, informiere dich unbedingt vorab bei der zuständigen Artenschutzbehörde.

Umsatzsteuer beim Auslandsverkauf

Für Privatkunden in anderen EU-Ländern gilt eine EU-weite Lieferschwelle von 10.000 Euro Jahresumsatz. Darüber musst du die Umsatzsteuer des Ziellands abführen, das geht bequem über das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS). Als Kleinunternehmer mit deutscher Befreiung sind hier Besonderheiten zu beachten, im Zweifel lohnt die steuerliche Beratung.

Was du sonst noch beachten musst

Pflichten im gewerblichen Onlinehandel

  • Impressum: vollständige Anbieterkennzeichnung auf jeder Verkaufsseite
  • Widerrufsrecht: 14 Tage für Verbraucher, inklusive korrekter Belehrung
  • AGB & Datenschutz: klare Bedingungen und DSGVO-konforme Datenschutzerklärung
  • Preisangaben: Endpreise inkl. Hinweis auf Versandkosten

Buchhaltung

  • Einnahmen und Ausgaben sauber dokumentieren
  • Rechnungen mit Pflichtangaben ausstellen
  • Jährliche EÜR und Steuererklärung

Kurzer Blick auf die Rechtsform

Die meisten starten als Einzelunternehmen, das ist die einfachste und günstigste Form. Verkaufst du gemeinsam mit anderen, kommt eine GbR infrage. Wer Haftungsrisiken begrenzen will, gründet eine UG oder GmbH, das ist aber mit mehr Aufwand und Kosten verbunden. Für den Einstieg in den Pflanzenverkauf reicht das Einzelunternehmen fast immer.

Schnell-Check: Brauche ich ein Gewerbe?

Hakst du die meisten Punkte ab, ist deine Tätigkeit sehr wahrscheinlich gewerblich und anmeldepflichtig.

  • Ich verkaufe Pflanzen regelmäßig und planmäßig, nicht nur einmalig
  • Ich möchte damit langfristig Gewinn erzielen
  • Ich biete meine Pflanzen öffentlich an (Marktplatz, Shop, Anzeigen)
  • Ich kaufe ein oder ziehe gezielt zum Weiterverkauf heran
  • Ich versende Pflanzen an Kundinnen und Kunden

Bereit, deine Pflanzen zu verkaufen?

Wenn die Formalien geklärt sind, kannst du bei Scaperia loslegen und deine Pflanzen einer großen Community anbieten. Bei Fragen rund um den Verkauf hilft dir unser Team gerne weiter.

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